Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule (Klassenlehrperson) an höchstens fünf Halbtagen pro Kindergarten- oder Schuljahr nicht an die Volksschule zu schicken (Art.27 Abs.3) VSG
Somit können private Interessen über die Schulpflicht gesetzt werden.
Bedingungen:
Bezug von 1-2 Halbtagen: Eltern melden den Bezug bis spätestens am Mittag des Vortages telefonisch oder schriftlich der Klassenlehrperson
Bezug von mehr als 2 Halbtagen: Der Bezug wird nur auf schriftliches Gesuch hin und nur in Ausnahmefällen bewilligt. Das Gesuch muss bis einen Monat im
Voraus an die Klassenlehrperson zu Handen der Schulleitung gerichtet werden.
Bezüge vor und nach den Ferien: Halbtage zur Verlängerung von Ferien werden nur in Ausnahmefällen bewilligt. Das Gesuch muss mindestens einen Monat im
Voraus an die Schulleitung gerichtet werden.