Freier Halbtag


 

Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule (Klassenlehrperson) an höchstens fünf Halbtagen pro Kindergarten- oder Schuljahr nicht an die Volksschule zu schicken (Art.27 Abs.3) VSG

Somit können private Interessen über die Schulpflicht gesetzt werden. 

 

Bedingungen:                                      

Bezug von 1-2 Halbtagen:                 Eltern melden den Bezug bis spätestens am Mittag des Vortages telefonisch oder schriftlich der Klassenlehrperson

 

Bezug von mehr als 2 Halbtagen:    Der Bezug wird nur auf schriftliches Gesuch hin und nur in Ausnahmefällen bewilligt. Das Gesuch muss bis einen Monat im

                                                               Voraus an die Klassenlehrperson zu Handen der Schulleitung gerichtet werden.

 

Bezüge vor und nach den Ferien:    Halbtage zur Verlängerung von Ferien werden nur in Ausnahmefällen bewilligt. Das Gesuch muss mindestens einen Monat im

                                                               Voraus an die Schulleitung gerichtet werden.

 

 

 

 

 

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